Wenn plötzlicher Pflegebedarf von nahen Angehörigen auftritt, dann kann mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten vereinbart werden. Beginnend mit 01.11.2023 haben Arbeitnehmer:innen auch Anspruch auf eine Dienstfreistellung, um ihr Kind zu einem Rehabilitationsaufenthalt im Ausmaß von maximal 4 Wochen pro Jahr zu begleiten.
Pflegekarenzgeld bei Freistellung für Kinderrehabilitation (ab 01.11.2023)
Beginnend mit 01.11.2023 haben Arbeitnehmer:innen, deren Kind, Wahl-/Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zum Zeitpunkt der Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Freistellung des Dienstes, um das Kind zu einem Rehabilitationsaufenthalt im Ausmaß von maximal 4 Wochen pro Jahr zu begleiten.
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nur dann zulässig, wenn dies aus therapeutischer Sicht erforderlich ist. Auch hier gilt, dass der zeitliche Rahmen von 4 Wochen pro Jahr nicht überschritten werden darf.
Weiters ist es möglich, dass die Freistellung zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden kann, wobei ein Teil mindestens eine Woche betragen muss.
Die Antragsstellung kann erst nach Vollendung der Rehabilitationsmaßnahme erfolgen.
Eine Härtefallregelung ist nach derzeitiger Ausgestaltung nicht vorgesehen.
Antrag
Antrag Pflegekarenzgeld - Kinderreha (DOC, 0,2 MB)
Zur Sterbebegleitung naher Angehöriger oder zur Begleitung von schwerst erkrankten Kindern kann die sogenannte Familienhospizkarenz in Anspruch genommen werden. Auch dann können Pflegekarenzgeld und unter bestimmten Voraussetzungen (etwa bei Gefahr einer finanziellen Notlage) Zuschüsse aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich des BMFJ beantragt werden.
Voraussetzungen für Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
- Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug ab der Stufe 3 oder
- Pflege und/oder Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug der Stufe 1
- Erklärung der überwiegenden Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
- Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin – bei ununterbrochenem Arbeitsverhältnis von zumindest 3 Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit – oder
- Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe
Als nahe Angehörige gelten (verheiratete und eingetragene, sowie Lebens-)Partner und Partnerinnen, deren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv-, -Wahl- und Pflegekinder, sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Ein gemeinsamer Haushalt mit nahen Angehörigen ist – außer bei der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz zur Begleitung schwerst erkrankter Kinder – nicht erforderlich.
Ausnahmen und Einschränkungen
- Bei geringfügiger Beschäftigung besteht kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld.
- Für jene Zeiten, in denen Pflegekarenzgeld gewährt wird, sind finanzielle Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger nicht möglich.
- Personen, die eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit vereinbart haben, können für die vereinbarte Dauer auch keine Förderung einer 24-Stunden-Betreuung beziehen.
Voraussetzungen für Pflegekarenzgeld bei Familienhospizkarenz:
- Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern,
- Nachweis der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz oder
- Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe
Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld
Ein Anspruch besteht unter bestimmten Voraussetzungen für:
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen,
Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete und
Bezieher und Bezieherinnen eines Arbeitslosengeldes oder einer Notstandshilfe, die eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit vereinbaren oder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen.
Dauer der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
In Österreich kann man 1 Monat bis maximal 3 Monate in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gehen.
Eine zeitliche Unterbrechung der Karenzzeit ist nicht zulässig.
Grundsätzlich kann eine Person nur einmal Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine pflegebedürftige Person beantragen. Es können jedoch mehrere Personen nacheinander für dieselbe Person in Karenz oder Teilzeit gehen: Beispielsweise können zwei Geschwister die Pflegekarenz für denselben Elternteil in unterschiedlichen Zeiträumen beantragen. Das Pflegekarenzgeld kann jedoch nicht länger als maximal 12 Monate ausgezahlt werden.
Im Fall einer Erhöhung der Pflegegeldstufe der zu pflegenden, betreuenden Person ist eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit einmalig zulässig.
Dauer der Familienhospizkarenz:
- bei Sterbebegleitung: maximal 3 Monate; möglich ist eine Verlängerung bis maximal 6 Monate
- bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern: maximal 5 Monate, möglich ist eine Verlängerung bis maximal 9 Monate
Für die Dauer des Bezugs von Pflegekarenzgeld gilt:
- Es besteht ein Motivkündigungsschutz.
- Pensionsversicherungsbeitrag und Krankenversicherungsbeitrag werden durch den Bund übernommen.
- Arbeitnehmer und Arbeitsnehmerinnen erwerben einen Abfertigungsanspruch.
- Die Zeit der Pflegekarenz verlängert unter gewissen Voraussetzungen Ihre Arbeitslosenversicherungszeiten.
Beschleunigtes Pflegegeldverfahren
Bei akutem Pflegebedarf sind die Entscheidungsträger für das Pflegegeld dazu angehalten, das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegelds binnen zwei Wochen abzuschließen.
Höhe der finanziellen Unterstützung
Höhe des Pflegekarenzgeldes bei Pflegekarenz und Familienhospizkarenz
Der Grundbetrag des Pflegekarenzgelds ist einkommensabhängig und liegt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55 % des täglichen Nettoeinkommens, Berechnung anhand des durchschnittlichen Bruttoentgelts), mindestens jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Für unterhaltsberechtigte Kinder gibt es Kinderzuschläge.
Höhe des Pflegekarenzgeldes bei Pflegeteilzeit
Der Grundbetrag errechnet sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttoentgelt vor der Pflegeteilzeit (Berechnung analog zum Arbeitslosengeld) und dem während der Pflegeteilzeit bezogenen Arbeitsentgelt ohne Sonderzahlungen. Der Grundbetrag soll ebenfalls 55 % der berechneten Differenz ausmachen.
Der Grundbetrag gebührt monatlich zumindest in Höhe des Geringfügigkeitseinkommens und aliquot zur Verminderung der Arbeitszeit. Ein Beispiel: Wird die Arbeitszeit um die Hälfte vermindert, so gebührt das Pflegekarenzgeld zumindest in der Hälfte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.
Antrag
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt österreichweit durch das Sozialministeriumservice - Landestelle Steiermark.
Online Antragstellung
Die Anträge können Sie auch online stellen.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Antrag auf Pflegekarenzgeld
Ansuchen um Familienhospizkarenz
Wichtige Dokumente
Mustervereinbarungen mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, Folder, Broschüren und Informationsmaterial finden Sie in unserem Downloadbereich.
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Unterstützung für pflegende Angehörige und Zuwendung für Pflegekurse
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24-Stunden-Betreuung
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Externe Links