Bei einer vorliegenden Diskriminierung wegen einer Behinderung kann bei den Landesstellen des Sozialministeriumservice eine Schlichtung beantragt werden.
Eine Behinderung des Schlichtungswerbers oder der Schlichtungswerberin muss glaubhaft gemacht werden, die Vorlage eines Behindertenpasses oder Behindertenausweises ist nicht nötig.
Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei und formlos, die Vertretung durch einen Anwalt ist nicht erforderlich. Es kann eine Vertrauensperson oder der Behindertenanwalt des Bundes zum Schlichtungsgespräch hinzugezogen werden.
Den Antrag können Sie auch online stellen.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
So läuft eine Schlichtung ab
Das Schlichtungsverfahren wird von ausgebildeten Schlichtungsreferenten und Schlichtungsreferentinnen des Sozialministeriumservice durchgeführt.
Sie sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sozialministeriumservice und ermöglichen einen inhaltlichen Austausch der Parteien zum Schlichtungsvorbringen.
Bei Diskriminierung von Beamten sind die Ansprüche bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Dabei sind gesetzliche Fristen für die Geltendmachung zu beachten.
Für die Dauer der Schlichtung werden alle Fristen gehemmt, sodass Rechte aus einer Verletzung des Diskriminierungsverbots nicht verfallen können.
Wann muss ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch unternommen werden?
Vor der Geltendmachung von Ansprüchen vor Gericht, die aus einer Diskriminierung auf Grund der Behinderung entstanden sind, ist eine Schlichtung beim Sozialministeriumservice zu beantragen; erst wenn keine gütliche Lösung möglich ist, steht dem Schlichtungswerber oder der Schlichtungswerberin der Weg zu Gericht offen.
Durch die Bestätigung der Nicht-Einigung im durchgeführten Schlichtungsverfahren können Ansprüche beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
Klage bei Gericht
Der Schadenersatzanspruch kann bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Das Gesetz sieht dabei eine Erleichterung für Kläger und Klägerinnen vor:
- Sie brauchen den Umstand der Diskriminierung bloß glaubhaft zu machen.
- Die für die Diskriminierung Verantwortliche Person muss beweisen, dass die ungünstigere Behandlung nicht aufgrund der Behinderung erfolgt ist.
- Alle anderen Vorbringen müssen bewiesen werden, sofern sie vom Prozessgegner bestritten werden.
Ein Gerichtsverfahren ist unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden. Eine rechtliche Beratung vor Einbringung einer Klage ist daher ratsam. Einige
Mitgliedsvereine des Klagsverbands unterstützen bei Schlichtungen. Über ihre Empfehlung ist eine Unterstützung durch den Klagsverband möglich.
Verbandsklage
Der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband und der Behindertenanwalt können in Fällen, in denen die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt werden, eine Verbandsklage einbringen.
Die Klage kann auf Feststellung sowie bei großen Kapitalgesellschaften auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung eingebracht werden.
Ein Schadenersatz kann auf diesem Weg nicht eingeklagt werden.
Schadenersatz bei Diskriminierung
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Anspruchsberechtigt sind körperlich, geistig, psychisch oder sinnesbehinderte Menschen sowie Personen, die in einem Naheverhältnis zu diesen Menschen stehen.
Schadenersatzklage
Durch die Schadenersatzklage beim Zivilgericht soll eine Verhaltensänderung in der Gesellschaft erzwungen werden. Es ist gesetzlich festgelegt, dass aus einer Diskriminierung ein Schadenersatzanspruch entsteht. Zusätzlich zu einem allfälligen materiellen Schaden entsteht durch eine Diskriminierung jedenfalls ein immaterieller Schaden.
Bevor eine Sache bei Gericht anhängig gemacht werden kann, muss ein verpflichtender Schlichtungsversuch beim Sozialministeriumservice durchgeführt werden. Wenn keine gütliche Einigung erfolgt ist, können mit der Bestätigung über das durchgeführte Schlichtungsverfahren und die damit verbundene Nicht-Einigung Ansprüche beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
Bei Diskriminierungen von Beamten sind die Ansprüche bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Dabei sind gesetzliche Fristen für die Geltendmachung zu beachten.
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Anspruchsberechtigt sind körperlich, geistig, psychisch oder sinnesbehinderte Menschen sowie Personen, die in einem Naheverhältnis zu diesen Menschen stehen.
Der Schadenersatzanspruch kann bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Dabei gilt:
- Die klagende Person braucht den Umstand der Diskriminierung bloß glaubhaft zu machen.
- Die für die Diskriminierung verantwortliche Person muss beweisen, dass die ungünstigere Behandlung nicht aufgrund der Behinderung erfolgt ist.
Alle anderen Vorbringen müssen bewiesen werden, sofern sie vom Prozessgegner bestritten werden. Ein Gerichtsverfahren kann mit erheblichen Kosten verbunden sein, daher ist eine rechtliche Beratung vor Einbringung einer Klage sinnvoll.
Kostenersparnis
Eine außergerichtliche Streitbeilegung durch eine Schlichtung oder eine Mediation vermeidet hohe Gerichtskosten.
Wenn Dolmetscher und Dolmetscherinnen für die Durchführung des Schlichtungsgesprächs erforderlich sind, werden die Kosten vom Sozialministeriumservice übernommen und entsprechende Dolmetscher und Dolmetscherinnen für das Schlichtungsgespräch organisiert.
Auch Sachverständige und sonstige Fachleute können mit Zustimmung beider Parteien hinzugezogen werden, wenn Kosten für die Erstellung von Kostenvoranschlägen in Zusammenhang mit einem möglichen Fall mittelbarer Diskriminierung entstehen. Die Kosten können nur übernommen werden, wenn die Übernahme vor der Beiziehung beim Sozialministeriumservice beantragt worden ist.