- Unionsbürger:innen, Staatsbürger:innen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger/innen und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen gleichzustellen sind.
Begünstigte Behinderte
Die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dient unter anderem der Erlangung eines erhöhten Kündigungsschutzes (ab 50% Grad der Behinderung).Sollten Sie Schüler/-in oder Student/-in ohne Beschäftigung, bzw. Pensionist/-in ohne Beschäftigungsverhältnis sein oder das 65. Lebensjahr überschritten haben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, können Sie dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht angehören.In diesem Falle besteht die Möglichkeit, Ihren Grad der Behinderung über das Behindertenpassverfahren feststellen zu lassen
Wer kann begünstigter Behinderter / begünstigte Behinderte werden?
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % gleichgestellt:- Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, Staatsbürger und Staatsbürgerinnen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und Bürgerinnen und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen gleichzustellen sind.
Als Nachweis für eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Drittstaatsangehörige gelten:
- Rot-Weiß-Rot-Karte
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Blaue Karte EU
- Aufenthaltsbewilligung - Künstler
- Aufenthaltstitel „Familienangehöriger"
- Daueraufenthalt Familienangehöriger sowie
- Daueraufenthalt - EU
- Schüler oder Schülerin,
- Studierender oder Studierende sind oder
- nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften eine dauernde Pensionsleistung beziehen (dauernde Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters) und nicht in Beschäftigung stehen.
Sie können aber die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragen.
Wie wird man begünstigter Behinderter/begünstigte Behinderte?
Den Antrag stellen Sie beim Sozialministeriumservice.
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige der Behörde. Das Sozialministeriumservice entscheidet mit Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Online Antragstellung
Den Antrag können Sie auch online stellen.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Online Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
- 01 Feststellungsantrag für begünstigte Behinderte (PDF, 0,4 MB)
- Informationen zum Datenschutz - Festellungsverfahren (PDF, 0,3 MB)
Was bringt die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten?
Erhöhten Kündigungsschutz
Förderungen im beruflichen Bereich
Zusatzurlaub, sofern im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen
Lohnsteuerfreibetrag (kann ab einem Grad der Behinderung von 25 % beim Finanzamt beantragt werden)
Fahrpreisermäßigung – zum Beispiel: ab einem Grad der Behinderung von 70 % auf Bahnlinien der ÖBB
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Sozialministeriumservices.
Aktuelle medizinische Befunde und Atteste (nicht älter als 2 Jahre) müssen dem Antrag beigelegt werden. Der Ärztliche Dienst entscheidet dann, ob es zu einer Vorladung kommt oder eine aktenmäßige Beurteilung durchgeführt wird.
Die Gutachtenerstellung erfolgt bei Anträgen ab 1.9.2013 nur mehr nach der mit 1.9.2010 in Kraft getretenen Einschätzungsverordnung (EVO 2010 / Anlage zur EVO).
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