- Beschädigtengrundrente, wenn die Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 % gemindert ist
- Zusatzrente und Familienzulagen (garantiertes Mindesteinkommen für Schwerbeschädigte)
- Schwerstbeschädigtenzulage
- Pflegezulage oder Blindenzulage
- Blindenführzulage
- pauschalierter Ersatz für Mehrverbrauch an Kleidern und Wäsche
- Diätkostenzuschüsse
- Heilfürsorge und orthopädische Versorgung
- berufliche und soziale Rehabilitation
Kriegsopfer und Kriegsgefangene
Kriegsopfer
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz?
Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die als Soldaten der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (oder der ehemaligen k.u.k. Armee bzw. deren Verbündeten oder des Bundesheers der 1. Republik)- durch vormilitärische Ausbildung
- durch sonstige Dienstverrichtung (zum Beispiel Krankenschwester, Reichsarbeitsdienst)
- durch Kriegsgefangenschaft
- durch unverschuldete Kriegseinwirkung (zum Beispiel Bombenangriff, aufgefundene Sprengkörper) oder
- durch unverschuldete Gewaltakte der Besatzungsmächte Österreichs
eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten haben sowie deren Hinterbliebene – Witwen, Witwer, Waisen und Eltern.
- Hinterbliebenenrente
- Zulage nach Pflege- und Blindenzulagenempfängern mindestens Stufe III
- Diätkostenzuschüsse
- Krankenversicherung
Anträge
Online Antragsstellung
Den Antrag auf Leistungen nach dem Kriegsopferfürsorgegesetz können Sie auch online stellen.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
Für hinterbliebene Ehegatten und waisenversorgungsberechtigte Kinder:
- Sterbegeld (wenn kein Anspruch auf Gebührnisse für das Sterbevierteljahr besteht)
- Gebührnisse für das Sterbevierteljahr
- Antrag: Witwenrente (DOC, 0,2 MB)
- Antrag: Sozialentschädigung Kur (DOC, 0,2 MB)
-
Sozialentschädigung Kontoerklärung-Rentenüvberweisung (DOC, 0,1 MB)
- Antrag: Gebührnisse für das Sterbevierteljahr (DOC, 0,1 MB)
Kriegsgefangene
Für einen Anspruch auf Entschädigung muss die Gefangenschaft bzw. Anhaltung oder Internierung mindestens 3 Monate gedauert haben.Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz für Kriegsgefangene?
Österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen (auch Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen), dieals ehemalige Wehrmachtsangehörige im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder
im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder
sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden (Emigration) und aus politischen oder militärischen Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden.
- Der für die Pension oder Rente zuständige Pensionsversicherungsträger
- Der für den Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuständige öffentliche Leistungsträger, zum Beispiel das Bundespensionsamt
- In allen übrigen Fällen das Sozialministeriumservice