Behindertenpass

Der Behindertenpass ist ein Lichbildausweis, der bei Anträgen, die nach dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, im Scheckkartenformat ausgestellt wird. Der Behindertenpass kann von allen Altersgruppen beantragt werden und gilt vor allem für den privaten Bereich. Es können auch steuerliche Vergünstigungen bei der Arbeitsnehmer:innenveranlagung (Steuerausgleich) abgesetzt werden.

    Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als Nachweis der Behinderung; er enthält die persönlichen Daten des Inhabers:der Inhaberin, das Datum der Ausstellung sowie den Grad der Behinderung und ev. Zusatzeintragungen.

    Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der bisherigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Ein Umtausch findet nicht statt.

    Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen werden durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

    Behindertenpass im Scheckkartenformat

    Vorderseite des Behindertenpasses

    Die Vorderseite der Scheckkarte  enthält u.a. die persönlichen Daten des Inhabers bzw. der Inhaberin, das Datum der Ausstellung sowie den Grad der Behinderung.

    Der ebenfalls auf der Vorderseite angebrachte QR-Code  ermöglicht Menschen mit Behinderung, auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abzurufen.

    Rückseite des Behindertenpasses

    Auf der Rückseite der Scheckkarte werden vorliegende Zusatzeintragungen größtenteils in Form von Piktogrammen vorgenommen. Die vorgesehenen Piktogramme wurden mit Vertreter/innen der Behindertenorganisationen  abgestimmt.

    Lediglich in jenen Fällen, in denen kein aussagekräftiges Piktogramm zur Verfügung steht (z. B. bei der Eintragung „Osteosynthesematerial“) erfolgt die Vornahme der Zusatzeintragung mittels eines Schriftzuges.

    Alle Eingaben sowie die Ausstellung des Behindertenpasses sind gebührenfrei. Der Behindertenpass kann als Nachweis der Behinderung für Vergünstigungen und steuerliche Vorteile verwendet werden.

    Wer bekommt den Behindertenpass?

    Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben 

    oder glaubhaft machen, dass sie sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten.
    Staatsbürger/innen aus Nicht-EU-Ländern haben einen gültigen Aufenthaltstitel vorzuweisen.

    Der Behindertenpass bringt gewisse Vorteile im privaten Bereich.

    • Unionsbürger:innen, Staatsbürger:innen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger/innen und deren Familienangehörige,
    • Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
    • Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen gleichzustellen sind.

    Als Nachweis für eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Drittstaatsangehörige gelten:

    • Rot-Weiß-Rot-Karte
    • Rot-Weiß-Rot-Karte plus
    • Blaue Karte EU
    • Aufenthaltsbewilligung – Künstler
    • Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
    • Daueraufenthalt Familienangehöriger sowie
    • Daueraufenthalt – EG (ab 2014 umbenannt in Daueraufenthalt – EU)

    Wie erhält man einen Behindertenpass?

    Den Antrag stellen Sie beim Sozialministeriumservice. 

    Online Antragstellung

    Den Antrag können Sie auch online stellen.

    Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

    Online Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und/oder Parkausweises

    Dem Antrag unbedingt beizulegen sind:

    • ein färbiges EU-Passbild nach den geltenden ICAO Vorschriften
    • aktuelle medizinische Unterlagen z.B. Befunde in Kopie
    • Meldezettel in Kopie
    • Nachweis über ein allfälliges Vertretungsverhältnis z.B. Sachwalterbestellungsdekret, Vollmacht, Angehörigenvertretung
    • bei StaatsbürgerInnen aus Nicht-EU-Ländern: gültiger Aufenthaltstitel

    Der Antrag und die Ausstellung des Behindertenpasses sind kostenlos.

    Diese sollten in der Regel nicht älter als 2 Jahre sein. Ausnahmen im Einzelfall: z.B. Behinderung seit Geburt, Amputationen, Fehlen aktueller Befunde etc.
    Die Befunde sollten alle Leiden belegen, die die AntragstellerIn im Sachverständigengutachten berücksichtigt haben will.
    Geeignet sind insbesondere folgende medizinische Unterlagen, welche von der Fachabteilung einzuholen bzw. von der AntragstellerIn einzufordern sind (keine Kostenübernahme!): 

    • fachärztl. Befunde
    • Pflegegeldgutachten
    • aktuelle Krankengeschichten
    • KH-Entlassungsberichte
    • Kur- oder Rehaberichte
    • Laborbefunde 

    Atteste im Sinne von Diagnosebestätigungen sind wenig verwertbar, außer sie enthalten Diagnose, Therapie, Zeitpunkt der Diagnoseerstellung und den aktuellen Status.
    Bei Augenleiden oder Hörbehinderungen ist unbedingt ein Visusbefund (korrigierter Visus) bzw. ein Reinton-Audiogramm von der AntragstellerIn einzufordern.

    Falls noch kein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellt wurde, erfolgt diese Feststellung durch ärztliche Sachverständige beim Sozialministeriumservice. Aktuelle medizinische Befunde und Atteste sollen in diesem Fall dem Antrag beigelegt werden. 

    Der Ärztliche Dienst entscheidet dann, ob es zu einer Vorladung kommt oder eine aktenmäßige Beurteilung durchgeführt wird.
    Die Gutachtenserstellung erfolgt - abhängig davon, ob ein rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung bereits vor dem 1.9.2010 vorgelegen hat bzw. ein Verfahren zum 1.9.2010 anhängig ist- nach der Richtsatzverordnung (RVO 1965) oder nach der mit 1.9.2010 in Kraft getretenen Einschätzungsverordnung (EVO 2010).

    Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 Prozent wird ein abweisender Bescheid erlassen. Ab einem Grad der Behinderung von 25 Prozent kann ein pauschalierter Steuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt werden.

    Infoblatt Feststellung Grad der Behinderung (PDF, 0,2 MB)  Online Ratgeber zum Behindertenpass
    Wird einem  Antrag dem:der Antragsteller:innen nicht stattgegeben, erfolgt vorerst ein Parteiengehör (§ 45 AVG), welches den Antragsteller/innen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitteilt und die Möglichkeit eines allfälligen Einspruchs einräumt. Sollte kein Einspruch erfolgen, oder der Einspruch keine Änderung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bewirken, ist letztlich ein Bescheid zu erstellen, der dann an den/die Antragsteller/innen ergeht. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides Berufung erhoben werden.

    Hinweis: Der ärztliche Dienst wird nur bei Vorliegen begründeter und belegter Einwendungen befasst.


    Sonstige Bescheide und Ausweise

    Feststellungsbescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz:

    Der Behindertenpass ist nicht gleichzusetzen mit einem Bescheid betreffend der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetztes, mit dem zum Beispiel ein erhöhter Kündigungsschutz verbunden ist.

    Bescheid für die Zuerkennung einer finanziellen Leistung

    Mit dem Behindertenpass ist keine laufende finanzielle Leistung wie eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension verbunden.

    Eine solche Geldleistung ist bei den Sozialversicherungsträgern zu beantragen.

    Parkausweis

    Für den Erhalt eines Parkausweis (nach § 29b der Straßenverkehrsordnung), der das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ermöglicht, ist ein zusätzlicher Antrag notwendig.

    Weitere Inhalte zum Thema

    Parkausweis

    Seit 2014 werden Ausweise gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO), kurz Parkausweise,vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt. Weiterlesen ›

    Begünstigte Behinderte

    Die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dient unter anderem der Erlangung eines erhöhten Kündigungsschutzes (ab 50% Grad der Behinderung).Sollten Sie Schüler/-in oder Student/-in ohne Beschäftigung, bzw. Pensionist/-in ohne Beschäftigungsverhältnis sein oder das 65. Lebensjahr überschritten haben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, können Sie dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht angehören.In diesem Falle besteht die Möglichkeit, Ihren Grad der Behinderung über das Behindertenpassverfahren feststellen zu lassen Weiterlesen ›

    Mobilitätsförderungen

    Weiterlesen ›

    Steuerliche Absetzmöglichkeiten

    Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, können als Außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen verringern das versteuernde Einkommen. Weiterlesen ›

    Sonstige finanzielle Vorteile und Unterstützungen

    Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds oder eine Gratis-Autobahnvignette erhalten. Weiterlesen ›