Unterstützungsfonds

Zuwendungen aus dem "Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung" können Personen gewährt werden, die durch ein mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind.Mit der Unterstützung soll die Notlage gemildert oder beseitigt werden.Die Antragstellung hat grundsätzlich vor Realisierung des Vorhabens zu erfolgen.

Zielgruppe

Menschen mit Behinderung (die aufgrund Ihrer Behinderung in eine soziale Notlage geraten sind)

Was wird aus dem Unterstützungsfonds finanziert?

  • Zuschüsse für Maßnahmen der Barrierefreiheit im privaten Umfeld (soziale Notlage durch ein mit der Behinderung in Zusammenhang stehendes Ereignis):
    Wohn- und Sanitärraumadaptierungen
    Treppenlifte
    Kommunikationshilfsmittel
    Mobilität (behinderungsbedingt erforderlicher PKW Umbau)
    Assistenzhunde
  • Zuwendungen zu umweltbedingten Katastrophenschäden

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

  • Wohnsitz bzw dauernder Aufenthalt in Österreich
  • Behinderungsbedingt erforderlichen Maßnahme
  • Grad der Behinderung mindestens 50 %
    Als Nachweis gilt der Behindertenpass, Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, Bezug von Pflegegeld, Bescheid aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften (zB. AUVA Bescheid) oder es erfolgt, wenn erforderlich, eine Anfrage an den ärztlichen Dienst im Sozialministeriumservice
  • Die Einkommensgrenze beträgt € 2.060,98 netto und erhöht sich pro unterhaltsberechtigten/er (im Haushalt lebenden/er) Angehörigen/er (Lebensgefährten/in) um € 380,-- bzw. bei Vorliegen einer Behinderung um jeweils € 570,-- (Stand 2022).
    Aktuelle Einkommensnachweise sind vorzulegen.
    Nicht angerechnet werden Sonderzahlungen sowie soziale Leistungen wie z.B. Pflegegeld, Wohnbeihilfe etc. Die Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Unterstützungsfonds ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn das monatliche Netto-Haushaltseinkommen die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG übersteigt
  • Antragstellung VOR Realisierung des Vorhabens, jedenfalls VOR Rechnungslegung

Was kann gewährt werden? 

  • Einmalige finanzielle Zuwendungen für behinderungsbedingt notwendige Maßnahmen
  • Die maximale Förderungshöhe beträgt € 6000,-- (Stand 2022)
  • Die eigene Entscheidung der jeweiligen Landesstelle ist bis € 1.817,-- möglich, darüber ist die Österreichischer Behindertenrat anzuhören.

Auf Wunsch wird das Ansuchen an alle in Frage kommenden Kostenträger weitergeleitet. Es sind die bei anderen Stellen grundsätzlich möglichen Förderungen bei der Bemessung der Zuwendungen zu berücksichtigen.

  • Land
  • Krankenversicherung: Leistung/Unterstützungsfonds
  • Pensionsversicherung: REHA/Unterstützungsfonds
  • Familienhärteausgleichsfonds (in besonderen Fällen)
  • Freie Wohlfahrtsträger 

Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

Antrag

Online Antragstellung 

Den Antrag können Sie auch online stellen.

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Online Antrag auf Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung

Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen sind bei der jeweils örtlich zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice einzubringen. 

Richtlinie